04.07.2016 von RA Backes
Zuweisung der Ehewohnung: Das Eigentumsverhältnis entscheidet nicht allein, wer während der Trennungszeit bleiben darf
Bei einer Trennung stellt sich oft die Frage, wer die eheliche Eigentumswohnung behalten darf und nach welchen Kriterien die Entscheidung darüber zu treffen ist.
In der Trennungszeit kann ein Ehegatte die Zuweisung der Ehewohnung verlangen, wenn er sie braucht, um eine sogenannte "unbillige Härte" zu vermeiden. Diesbezüglich spielt vorrangig eine Rolle, wer der Eigentümer der Wohnung ist. Der Ehegatte, der Alleineigentümer der Ehewohnung ist, hat darauf ein Vorrecht. Ansonsten kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. So ist beispielsweise auf das Alter der Ehegatten, ihren Gesundheitszustand und die jeweiligen finanziellen Verhältnisse zu achten, soweit sie auf die Möglichkeit Einfluss nehmen, sich einen entsprechenden Ersatzwohnraum zu beschaffen. Weiterhin sind die eventuell besonderen Einzelumstände zu berücksichtigen, zu denen auch die Frage gehört, wer die bestehende Härtesituation überhaupt zu verantworten hat.
Mit solchen Einzelumständen hatte sich auch das Oberlandesgericht Hamm in einem Fall auseinanderzusetzen, in dem ein 52 Jahre alter Ehemann ebenso wie seine 64 Jahre alte Ehefrau die Zuweisung der Ehewohnung begehrten. Die Wohnung stand im Alleineigentum des Mannes. Er hatte ein Einkommen von rund 1.700 EUR, die Frau verfügte inklusive Unterhalt des Mannes über rund 830 EUR. Unter diesen Umständen allein wäre es für die Frau wegen der Alleineigentümerstellung des Mannes vermutlich schwierig geworden, die Wohnung zugewiesen zu bekommen.
Hinzu kam aber, dass es sich um eine sehr kleine Wohnung handelte und der Mann seine neue Lebenspartnerin zunächst täglich, später nicht mehr ganz so häufig in die Wohnung ließ und sie dort auch übernachtete. Die damit verbundenen Begegnungen seien der Ehefrau nicht zumutbar. Da ihre psychische Belastung vom Mann ausging, wies das Gericht die Wohnung schließlich der Frau zu.
Hinweis: Die Zuweisung erfolgte befristet bis zum Ablauf des Trennungsjahres. Wohnungszuweisungen sind knifflig und verlangen kundigen Rat!
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 28.12.2015 - II-2 UF 186/15
zum Thema: Familienrecht
(aus: Ausgabe 09/2016)